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Kfz-Gutachter / Kfz-Sachverständiger für Kraftfahrzeugschäden / Unfallschäden und Fahrzeugbewertung.

Schadenersatz / Schadenminderung und Schadenminderungspflicht

Schadenminderung / Schadenminderungspflicht

Bei der Entstehung und bei der Abwicklung ist der Geschädigte gehalten, den Schaden für den Schädiger so gering wie möglich zu halten; aus dieser Verpflichtung ergeben sich für die Regulierungspraxis häufig schwierige Abwägungsprobleme.

Die Verletzung dieser Pflicht stellt ein echtes Mitverschulden dar, das zu einer Kürzung der dem Geschädigten zustehenden Ersatzansprüche bis zu deren völligem Untergang führen kann. Die Beweislast für eine Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht hat der Schädiger, jedoch obliegt dem Geschädigten, wenn die Möglichkeiten der Schadensminderung in seiner Sphäre liegen (Kreditmöglichkeiten, Bestehen einer Vollkaskoversicherung) eine weitgehende Pflicht zur Darstellung seiner persönlichen Verhältnisse.

Von der Verletzung der Schadensminderungspflicht zu trennen ist die vorwerfbare Mitverursachung des Schadensereignisses dem Grunde nach.

Auch im Versicherungsverhältnis obliegt dem Versicherungsnehmer nach ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmungen (§§ 62, 63 VVG) eine Verpflichtung zur Vermeidung bzw. Geringhaltung des Schadens.

Schadenersatz nach §249 BGB

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

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